Rechts­beratung


Kosten

Das Führen von Prozessen kostet Geld. So fallen in der Regel Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an, die erheblich sein können. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so kann diese verpflichtet sein, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. In diesem Fall kann Ihr finanzielles Risiko erheblich reduziert werden.

Bitte prüfen Sie vor einer Beauftragung ab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten in voller Höhe übernimmt.

Als Serviceleistung bieten wir unseren Mandanten die Anfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung an.

Die Beratung der Rechtsuchenden Bürger und Bürgerin und ihre Vertretung gegenüber Dritten und vor Gericht ist grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Rechtsauskunft eines Rechtsanwaltes kostet Geld.

Kann ein Rechtsuchender die erforderlichen Mittel für die Beratung oder das Tätigwerden nicht aufbringen, kann er Beratungshilfe und wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese Hilfen werden durch den Staat finanziert und sollen dazu dienen, Menschen mit geringem Einkommen, welche wirtschaftlich schwach sind, dem Starken im Bereich des Rechtsschutzes annähernd gleich zu stellen.


Beratungs­hilfe

Rechtsuchende können sich von einem Rechtsanwalt, welchen Sie selbst bestimmen können, gegen eine Gebühr in Höhe von 15,00 € beraten lassen, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Beratungskostenhilfe wird gewährt in Angelegenheit des

• Zivilrechts
• Verwaltungsrechts
• Arbeit- und Sozialrechts
• Strafrechts und Ordnungswidrigkeiten (nur Beratung)

Ein Anwalt kann auch für den Rechtsuchenden tätig werden und diesen in anderer Form außergerichtlich vertreten.

Bitte bringen Sie den Beratungsschein bereits zur Terminvergabe mit bzw. weisen die Mitarbeiter darauf hin, daß Sie den Schein beantragt haben.

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht für denjenigen, dem im Fall eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

Beratungshilfe müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Beim Amtsgericht berät Sie der zuständige Rechtspfleger der Rechtsantragstelle. Diesem gegenüber müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Sie benötigen dazu Ihre letzte Verdienstbescheinigung, Bescheinigung über die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Bescheid, aktueller Kontoauszug) und Ihren Mietvertrag. Sofern Sie bedürftig sind, erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein. Mit diesem können Sie sich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens suchen.


Prozess­kosten­hilfe

Die Prozesskostenhilfe dient dazu, Rechtsuchende, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder auch nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, eine Prozessführung zu ermöglichen.

Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe gewährt so haben Sie keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Es wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, dessen Kosten werden aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist nur bei Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Weiterhin sofern eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.

Sofern Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die von Ihnen benannten Zeugen oder Sachverständigen keinen Kostenvorschuss zahlen.

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag des Gerichtes bewilligt, bei dem Sie den Prozess führen möchten oder müssen (Prozessgericht). Prozesskostenhilfe wird auch gewährt für die Zwangsvollstreckung, für die Bewilligung ist jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig.

Das Gericht prüft den Antrag unter zwei Aspekten:

1. Das Gericht prüft, ob Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.
Dies ist dann der Fall, wenn vom Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, dem Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt. Dieser monatliche Betrag, der den Rechtsuchenden verbleiben soll und nach den regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen.

2. Ferner prüft das zuständige Gericht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, dass das Gericht sich bereits in diesem Stadium mit den Erfolgsaussichten der Klage bzw. Klageerwiderung beschäftigt und sich eine Meinung dazu bilden muss.

Die Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden. Sie wird auch dann gewährt, wenn Sie selbst verklagt werden oder ein Verfahren bereits anhängig ist.

Die Prozesskostenhilfe umfasst allerdings nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners trotzdem zahlen, auch wenn Ihnen Prozesskosten bewilligt worden ist. Das Prozesskostenrisiko, die Kosten der Gegenseite zu tragen, bleibt daher in diesem Umfang bestehen.

In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe ist kein Geschenk des Staates sondern lediglich ein Darlehen. Verbessern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach erneuter Überprüfung von Ihnen zurückgefordert werden.